(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil
anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu
begründen.
(2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer
Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm
angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen
angegeben werden.
Werbung:
|