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Revisionsklausur Aufbau
(recht.straf.prozess und recht.ref.straf1.revision)
    

Legen beide Parteien (Staatsanwaltschaft und Angeklagter) Revision ein, so sind beide Anträge zu behandeln und zu entscheiden. Es bietet sich daher im Aufbau eine Trennung an. Der Tenor kann dann lauten:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des (...) mit den Feststellungen aufgehoben und an das (...) zurückverwiesen. Die Revision der Staatsanwaltschaft wird verworfen.

  1. Zulässigkeit der Revision
    1. Statthaftigkeit
    2. Aktivlegitimation (Wenn Beschwer durch den Tenor vorliegt).
    3. Einlegungsfrist (§ 341 StPO)
    4. Begründungsfrist gemäß § 345 S. 1 StPO oder gemäß § 345 S. 2 StPO.
    5. Schriftlich mit Unterschrift Verteidiger (§ 345 Abs. 2 StPO) oder
    6. zu Protokoll der Geschäftsstelle
    7. Keine Rücknahme oder Verzicht

  2. Begründetheit der Revision
    1. Prozessvoraussetzungen der zu untersuchenden Klage (wird von Amts wegen geprüft), Beispiele:

      1. ordnungsgemäße Anklage

        Hier liegt ein Revisionsgrund vor, wenn die Anklage unbrauchbar ist, oder ganz fehlt. Letzteres ist auch dann der Fall, wenn das Gericht aufgrund einer anderen prozessualen Tat verurteilt als angeklagt wurde.

      2. ordnungsgemäßer Eröffnungsbeschluss

      3. kein Strafklageverbrauch

      4. Strafanträge, soweit erforderlich, liegen vor.

      5. kein Verstoß gegen das Prinzip des gesetzlichen Richters.

        Ein solcher Verstoß liegt z.B. vor, wenn ein sachlich unzuständiges Gericht den Fall entscheiden hat (§ 6 StPO). Entscheidet ein sachlich höheres, Gericht den Fall kommt ein Verfahrenshindernis aber nur bei Willkür in Frage.

        Fehlbesetzungen des Gerichts sind dagegen "nur" absolute Revisionsgründe.

      6. Für weitere Prozessvoraussetzungen siehe unter Prozessvoraussetzungen

    2. Verfahrensrügen
      1. Zulässigkeit der Rüge (wenn die Rügen im Einzelnen mitgeteilt werden): Die Rüge muss substantiiert sein (siehe z.B. bei der Aufklärungsrüge), der Beschuldigte muss besonders beschwert sein (siehe Rechtskreistheorie) und es darf kein Verlust der Verfahrensrüge eingetreten sein (z.B. wegen einer gesetzlichen Rügepräklusion nach § 217 Abs. 3, § 218 S. 2 StPO oder fehlender Beanstandung nach § 238 Abs. 2 StPO).
      2. Vorliegen des Verstoßes

          absolute Revisionsgründe

        1. § 338 Nr. 4 bei Unzuständigkeit des Gerichts
        2. § 338 Nr. 5 Hauptverhandlung ohne Anwesenheit vorgeschriebener Person. Wird gerne in Verbindung mit § 140 StPO verletzt, wenn ohne Pflichtverteidiger verhandelt wird. Ist der Angeklagte nicht deutschsprachig war die Beiordnung eines Pflichtverteidigers lange umstritten. Letztlich genügt hier bei rechtlichen einfachem Fällen aber ein Dolmetscher.
        3. § 338 Nr. 6, Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit
        4. § 338 Nr. 7, fehlende Entscheidungsgründe
        5. § 338 Nr. 7, § 275 Abs. 1 S. 2 Urteil nicht innerhalb fünf Wochen bei den Akten
        6. § 338 Nr. 8, Beschränkung der Verteidigung

        7. relative Revisionsgründe,

        8. Fehler bei der Vereidigung
        9. Fehler bei der Belehrung
        10. Verstoß gegen Verwertungsverbote (§ 261 StPO)
          • Verwertung von Beweisen die entgegen eines Beschlagnahmeverbotes erhoben wurden
        11. letztes Wort wurde nicht gewährt
        12. fehlerhafte Ablehnung von Beweisanträgen

      3. Bei den relativen Gründen: Beruhen des Urteils auf dem Verstoß
    3. Sachrügen

      Wird die Sachrüge erhoben, ist auch ohne konkrete Ausführungen des Revisionsführers das gesamte Urteil auf materiell-rechtliche Fehler zu prüfen.

      Beispiele für materiell-rechtlicher Fehler,

      1. Urteilsausführungen zur Person/zur Sache, Hier kann es zur Darstellungsmängeln kommen, wenn Tatsachen nicht mitgeteilt werden, auf die später das Urteil gestützt wird.
      2. Urteilstenor und Urteilsgründe widersprechen sich, siehe aber unter Urteilsberichtigung.
      3. Beweiswürdigung
      4. rechtlichen Würdigung
        1. Subsumtionsfehler
      5. Strafzumessung
        1. Strafrahmen falsch berechnet (z.B. bei Minderung)
        2. Kurze Freiheitsstrafen entgegen § 47 StGB.
        3. Doppelverwertung von Tatbestandmerkmalen
        4. Fehlen strafmildernden Merkmalen werden strafschärfend berücksichtigt und umgekehrt
        5. Lügen führt zur Strafverschärfung
        6. Gedanken zum besonders schweren/minder schweren Fall fehlen trotz Angezeigtheit
  3. Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 354 StPO.

    unter Aufhebung/Beibehaltung der Feststellungen.

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Auf diesen Artikel verweisen: Assessorklausur im Strafrecht