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rechtliches Gehör, Anspruch auf
(recht.allgemein.prozess und recht.ref.zpo1)
    

Mit Anspruch auf rechtliches Gehör wird das Recht eines Bürgers bezeichnet, in einem staatlichen Verfahren seinen Standpunkte in ausreichender und sachgerechter Weise darlegen zu dürfen. Dabei muss die entscheidende Stelle in ihrer Entscheidung erkennen lassen, dass sie den Standpunkt zur Kenntnis genommen und sich damit auseinandergesetzt hat.

Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist ein Verfahrens-Grundrecht, dass sich aus Art. 103 Abs. 1 GG ergibt und in jedem staatlichen Verfahren (Zivilprozess, Strafprozess, Verwaltungsverfahren usw.) zu berücksichtigen ist. In den einzelnen Gesetzen wird der Anspruch teilweise konkretisiert (z.B. in § 118 Abs. 1 S. 1 ZPO).

Beispiele: Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist verletzt, wenn ein Gericht vor Ablauf einer Äußerungsfrist eine Entscheidung trifft, zu kurze Fristen setzt oder eine Terminsverlegung verweigert.

Wird der Anspruch auf rechtlichs Gehör verletzt und steht dem Betroffenen kein Rechtsmittel mehr zur Verfügung, kann er die Anhörungsrüge erheben.

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Auf diesen Artikel verweisen: audiatur et altera pars * Strafprozess, Verfahrensgrundsätze * Anhörungsrüge/Gehörsrüge * Allgemeine Grundsätze des Verwaltungsrechts * Scheidung im Ausland, Anerkennung * Verfahrensgrundsätze/Prozessmaximen, ZPO * Abänderungsverbot * Beschuldigtenvernehmung