Ehescheidungen durch Behörden im Bereich der EU (mit Ausnahme Dänemark) müssen gemäß Art. 21 EuEheVO nicht mehr anerkannt werden. D.h. die jeweilige Behörde entscheidet bei Vorlage, ob ein Nichtanerkennungsgrund des Art. 22 EuEheVO vorliegt.
Ehescheidungen durch andere ausländische Behörden bedürfen der Anerkennung durch die Landesjustizverwaltung bzw. den Präsidenten des zuständigen OLG des Bundeslandes in dem einer der geschiedenen Gatten seinen regelmäßigen Aufenthalt hat (§ 107 FamFG).
Dabei wird eine Scheidung nur anerkannt, wenn die internationale Zuständigkeit des Staates gegeben war, dessen Behörde die Scheidung vollzogen hat, die Grundsätze des rechtlichen Gehörs gewahrt waren und kein Verstoß gegen den ordre public vorliegt.
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