Mit Planung wird die Beeinflussung oder Gestaltung zukünftigen Geschehens zur
Erreichung eines bestimmten Zieles mit bestimmten Mitteln in einem
bestimmten Zeitraum bezeichnet (Peine, Öffentliches Baurecht, Rn. 4).
Entsprechend bezeichnet man mit Plan, eine Festlegung der Ziele und Mittel, die durch Beeinflussung oder Gestaltung zukünftigen Geschehens erreicht werden sollen.
Zur Frage, ob der Plan eine eigenständige Handlungsform der Verwaltung ist, siehe unter Formen des Verwaltungshandeln.
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