logo mit Text lexexakt.de Werbung:
Artikel Diskussion (0)
Finanzplan/Finanzplanung
(recht.oeffentlich.staat.haushalt)
    

Mit Finanzplanung wird die über ein Haushaltsjahr hinausgehende Planung der Einnahmen und Ausgaben der Körperschaften des öffentlichen Rechts bezeichnet. Ziel der Finanzplanung ist die Ein- und Ausnahmen langfristig anzugleichen.

Gemäß § 5 Stabilitätsgesetz ist der Haushaltswirtschaft des Bundes ein fünfjähriger Finanzplan zugrunde zu legen.

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: Finanzplanungsrat