Mit Nebenbestimmung bezeichnet man Nebenaussagen die die Regelung eines Verwaltungsakt (VA) begrenzen. Nebenbestimmungen sind in § 36 VwVfG geregelt. Je nach dem welche Art der Nebenbestimmung die Behörde wählt, kann der Antraggsteller diese selbständig oder nur den Verwaltungsakt insgesamt angreifen.
Folgende Arten von Nebenbestimmungen werden unterschieden:
- Befristung (kein selbständiger VA)
- Bedingung (kein selbständiger VA)
- Widerrufsvorbehalt (kein selbständiger VA)
- Auflage (selbständiger VA)
- Auflagenvorbehalt (selbständiger VA)
- modifizierende Auflage (kein selbständiger VA)
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