Mit Miteigentum bezeichnet man gemäß § 1008 BGB eine Sonderform der Bruchteilsgemeinschaft für Eigentum. In einer solchen Gemeinschaft steht das Eigentum an einer Sache zwei oder mehreren Personen nur zu einem gedanklichen Bruchteil zu, der sich aber auf die ganze Sache erstreckt und nicht real auf einen Teil der Sache beschränkt ist. Daher spricht man auch vom ideellen Bruchteil.
Beispiel: Kaufen sich die Eheleute M und P für ihre gemeinsame Wohnung hälftig finanziert zwei Stühle und vereinbaren Miteigentum, so besteht das Bruchteilseigentum, und damit die Berechtigung, an beiden Stühlen, und nicht je nur an einem Stuhl. Die andere Möglichkeit wäre es gewesen Alleineigentum für jeden Stuhl zu vereinbaren. Dann bezöge sich die Berechtigung jeweils nur auf den eigenen Stuhl.
Auf das Miteigentum sind die Vorschriften der §§ 1008 ff BGB über die Bruchteilsgemeinschaft und soweit diese keine Regelung enthalten die §§ 741 bis 758 BGB anwendbar.
Jeder Miteigentümer kann über seinen Miteigentumsanteil gemäß § 747 BGB selbständig verfügen. Das schließt einen Verkauf ein. Bei Grundstücken kann der Verkauf durch eine Vormerkung auf dem Grundbuchblatt des Gesamtgrundstücks abgesichert werden. Es ist dann nur eine Genehmigung durch den jeweiligen Miteigentümer notwendig.
Gemäß §§ 1008, § 745 Abs. 2 BGB hat jeder Miteigentümer, sofern nicht bereits geregelt, einen Anspruch auf eine dem Interesse aller Miteigentümer entsprechenden Benutzung und Verwaltung. Wird die gemeinsame Sache von einem Miteigentümer alleine genutzt, kann diese Benutzung auch eine Vermietung an den nutzenden Miteigentümer sein, mit der Folge, dass die Mieteinnahmen allen Miteigentümern anteilig zustehen (BGH v. 17.12.1973, Az. II ZR 59/72).
Beispiel: A und B leben in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Sie kaufen sich gemeinsam eine Eigentumswohnung und werden beide als Miteigentümer in das Grundbuch eingetragen. Nach sieben Jahren haben sich die beiden auseinander gelebt. B zieht aus der Wohnung aus, A verbleibt dort. B hat hier gegen den A einen Anspruch auf ein angemessenes Nutzungsentgelt.
Jeder Miteigentümer kann nach § 749 BGB die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen.
Gemäß § 749 BGB hat jeder Teilhaber das Recht die Auflösung zu verlangen. Mit dem Verlangen ist das Gemeinschaft aufzulösen. Es entstehen Ansprüche gegenüber den anderen Teilhabern bei den an der Auflösung notwendigen Geschäften mitzuwirken (Palandt-Sprau § 749 Rn. 2).
Bei Grundstücken erfolgt die Aufhebung durch Teilungsversteigerung bei beweglichen Sachen durch Klage auf Pfandverkauf
Der Beklagte wird verurteilt,
- den Pfandverkauf des Fahrzeugs Opel Meriva FahrgestellNr. ... zu dulden.
- das Fahrzeug Opel Meriva mit der FahrgestellNr. zur Durchführung des Pfandverkaufs an den Gerichtsvollzieher herauszugeben
- bei der Teilung des Erlöses im Verhältnis X zu Y mitzuwirken
Beachte die Möglichkeit des § 1246 BGB.
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