Von einem Gesamtausgebot spricht man im Rahmen der Zwangsversteigerung, wenn bei der Versteigerung mehrerer Grundstücke oder Grundstücksbruchteile (= Miteigentumsanteile) auf Antrag nur zusammen ausgeboten (§ 63 ZVG), d.h. nur zusammen ersteigert werden können. Das Gesamtausgebot muss von einem Verfahrensbeteiligten beantragt vor Beginn der Bietstunde werden.
Das ist angezeigt, wenn mehrere Grundstücke eine wirtschaftliche Einheit darstellen die nur zusammen sinnvoll genutzt werden kann. Bei Miteigentümern ist ein Gesamtausgebot aus Gläubigersicht immer zu beantragen ist.
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