(1) Als geschäftliche Bezeichnungen werden Unternehmenskennzeichen und
Werktitel geschützt.
(2) Unternehmenskennzeichen sind Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als
Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder
eines Unternehmens benutzt werden. Der besonderen Bezeichnung eines
Geschäftsbetriebs stehen solche Geschäftsabzeichen und sonstige zur
Unterscheidung des Geschäftsbetriebs von anderen Geschäftsbetrieben
bestimmte Zeichen gleich, die innerhalb beteiligter Verkehrskreise als
Kennzeichen des Geschäftsbetriebs gelten.
(3) Werktitel sind die Namen oder besonderen Bezeichnungen von
Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstigen
vergleichbaren Werken.
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