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Domainstreit/Streit um Domainnamen
(it.recht.domain)
    

Inhalt
             1. Bei Streitigkeiten bezüglich .de
                1.1. 1. Anspruch auf Unterlassung
                   1.1.1. a. Bei geschäftlicher Nutzung der strittigen Domain
                   1.1.2. b. Bei privater Nutzung der strittigen Domain
                1.2. 2. Anspruch auf Schadensersatz
                   1.2.1. Bei geschäftlicher Nutzung der Domain
                1.3. 3. Anspruch auf Freigabe
             2. Bei Streitigkeiten bezüglich internationaler Domains
             3. Besonderheiten für .ag Domains

Von einem Domainstreit spricht man, wenn es zu Streitigkeit darüber kommt, wem die Nutzung einer Domain zusteht. Das ist Folge des Umstandes, dass innerhalb jeder Top Level Domain jede Sub-Domain nur einmal vergeben werden kann.

1. Bei Streitigkeiten bezüglich .de

Nach deutschem Recht kann der, der sich zu Unrecht von der Nutzung der Domain ausgeschlossen sieht grundsätzlich drei Ansprüche geltend machen: 1. Unterlassung der Nutzung, 2. Schadensersatzanspruch wegen Verletzung eigener Namensrechte, 3. Freigabe der Domain.

1.1. 1. Anspruch auf Unterlassung

Der Anspruch auf Unterlassung kann sich dabei entweder auf die Unterlassung einer geschäftlichen Nutzung, oder die Unterlassung jeglicher Nutzung beziehen.

1.1.1. a. Bei geschäftlicher Nutzung der strittigen Domain

Bei geschäftlicher Nutzung kommen als Anspruchsgrundlage § 14 MarkenG , §§ 5, 15 MarkenG und Art. 9 GMV in Frage. Dabei liegt ein Verstoß gegen § 15 MarkenG bei Gleichheit und bei Verwechslungsgefahr vor.

Bei einem Streit zwischen einem Gattungsbegriff und einer Marke gilt das Prinzip first come, first served, wenn der Gattungsbegriff nicht im Bereich der geschützten Marke verwandt wird (LG Köln v. 4.8.2005, Az. 84 O 22/05), für Details siehe bei Gattungsbegriffe.

Ob Zusätze genügen um eine Verwechslung auszuschließen, hängt vom Einzelfall ab: Bei biolandwirt.de wurde keine Verwechslungsgefahr mit der Marke bioland angenommen (LG München I, Urteil vom 13.08.2002, Az.: 9 HK O 8263/02), bei playmatemoni96.de wurde eine Verwechslungsgefahr mit der Marke Playmate angenommen (LG Stuttgart, Urteil vom 3.12.2001, Az.: 41 KfH O 131/01).

Auch die Verbindung einer Beschreibung mit einem Städtenamen kann zu Problemen führen. So hat z.B. das OLG Hamm die Domain tauchschule-dortmund.de für wettbewerbsrechtlich irreführend i.S.v. § 3 UWG gehalten und einer entsprechenden Unterlassungsklage stattgegeben (OLG Hamm vom 18.03.2003, Az.: 4 U 14/03).

1.1.2. b. Bei privater Nutzung der strittigen Domain

Wenn die Domain nicht geschäftlich sondern nur privat genutzt wird, kommt als Anspruchsgrundlage § 12 BGB in Betracht (Vgl. LG Mannheim, NJW 1996, 2736-2737).

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

  1. Es muss ich bei der Domain um einen Namen handeln. Namen i.S.v. § 12 BGB können auch die Firma oder ein Firmenbestandteil eines Unternehmens sein.
    Bei längerem Gebrauch kann ein Name auch als Unternehmenskennzeichen im Sinne von § 5 MarkenG geschützt sein. Das gilt sowohl für den Anspruchsteller als auch für den Domaininhaber.
  2. Dieser Name muss gebraucht worden sein.
    1. Eine Namensleugnung, kommt bei der Nutzung von Domainnames grundsätzlich nicht in Betracht.
    2. Voraussetzungen für eine Namensanmaßung sind:
      1. Bei Firmen bzw. Firmenbestandteilen, muss der Gebrauch Funktionsbereich zu geschäftlichen Beeinträchtigungen führen. Durch die Einmaligkeit jedes Domain-Namens, ist dies bereits dann gegeben, wenn das Unternehmen nicht unter seinem Namen gleichen Domainnamen Informationen im Internet anbieten kann.
      2. Der Domaininhaber muss unbefugt handeln. Davon ist bei der Verwendung von fremden Namen in der Regel auszugehen.

Bei Gleichnamigkeit oder gleich starken Rechten gilt zunächst der Grundsatz first come, first served. Das hat der BGH zuletzt in der hufeland.de-Entscheidung bestätigt.

Bei sehr starkem Interessensunterschied, muss aber der mit dem geringeren Interesse dem anderen weichen, und um Verwechslungen auszuschließen, einen Zusatz wählen (so musste z.B. aufgrund des BGH Urteils v. 22.11.2001 Andreas Shell dem Mineralölunternehmen Shell weichen).

Auch die Namen von Städten und Gemeinden haben einen Vorrang vor privaten Namen.

Im Fall grundke.de hat der BGH entschieden, dass eine Agentur, wenn sie einen entsprechenden Auftrag von einem Namensinhaber hat, eine Domain für diesen auf sich registrieren und halten darf ohne gegen das Namensrecht anderer Namensinhaber zu verstoßen. Im zugrundeliegenden Fall hatte eine Agentur die Domain grundke.de für einen Kunden dieses Namens auf sich eintragen lassen und dort eine Webpräsenz für den Kunden betrieben. Gegen diese Eintragung war ein Dritter mit dem Namen Grundke vorgegangen. (BGH v. 8.2.2007, Az. I ZR 59/04).

1.2. 2. Anspruch auf Schadensersatz
1.2.1. Bei geschäftlicher Nutzung der Domain

Ein Anspruch kann sich aus §§ 14 MarkenG ergeben.

1.3. 3. Anspruch auf Freigabe

Ein Anspruch auf Freigabe bzw. Verzicht ergibt sich ebenfalls aus § 12 S. 1 BGB.

2. Bei Streitigkeiten bezüglich internationaler Domains

Die Vergabeverfahren und Streitregeln können je nach Domain variieren. Die Vergabestellen der Domains
  • .aero, .biz, .com, .coop, .info, .museum, .name, .net, .org
folgen der sog. UDRP. Für Näheres siehe dort.

3. Besonderheiten für .ag Domains

Für .ag-Domains und die Besonderheiten der deutschen Rechtsprechung dazu siehe unter .ag-Domain.

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Auf diesen Artikel verweisen: Domainumzug * Gattungsbegriffe in Domainnamen