Gibt es bei der Abwicklung von Schuldverhältnissen Probleme, spricht man
von Leistungsstörungen. Dabei gibt es grundsätzlich drei Arten der
Leistungsstörung.
Dabei kann man den Verzug auch als zeitliche
Schlechterfüllung bezeichnen (siehe Fikentscher, Rn. 309) und damit
grundsätzlich nur zwischen Nicht- und Schlechterfüllung
unterscheiden.
Das neue Schuldrecht
hat jetzt die allgemeinen Regeln für die Leistungsstörung neu
gefaßt.
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