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Mit Körperschaftsteuer wird, vereinfacht ausgedrückt, die
Einkommensteuer
der juristischen Personen bezeichnet.
Der Körperschaftsteuer unterliegen gemäß § 1 Körperschaftsteuergesetz (KStG):
AG,
KG aA,
GmbH,
Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften,
Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit,
sonstige juristische Personen des Privatrechts,
nichtrechtsfähige Vereine, Anstalten, Stiftungen und,
andere Zweckvermögen des privaten Rechts,
Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des
öffentlichen Rechts.
Grundlage für die Körperschaftsteuer ist der Gewinn (§ 8 Abs. 1 KStG iVm
§ 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG).
Nicht der Körperschaftsteuer unterliegen aber z.B. gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG gemeinnützige Körperschaften, wie z.B. die gGmbH.
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