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Jugendmedienschutzstaatsvertrag (JMStV)
(it.recht)
    

Aufgabe des seit 1.4.2003 gültigen JMStV ist "der einheitliche Schutz der Kinder und Jugendlichen vor Angeboten in elektronischen Informations- und Kommunikationsmedien, die deren Entwicklung oder Erziehung beeinträchtigen oder gefährden," sowie der Schutz vor Angeboten in solchen Medien, "die die Menschenwürde oder sonstige durch das Strafgesetzbuch geschützte Rechtsgüter verletzen.

Der JMStV regelt zu Erreichung dieser Ziele z.B. in § 14 die Errichtung der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM).

Die JmStV wird allerdings zur Zeit (12/2003) als verfassungswidrig kritisiert. In der Indizierung von Webseiten durch die KJM liege ein Verstoß gegen das Verbot der Vorzensur (so Prof. Dr. Heribert Schumann auf einer Veranstaltung der Saarländischen Landesmedienanstalt).

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Auf diesen Artikel verweisen: Sperrungsverfügung, § 22 MDStV * Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) * Jugendschutz * Altersverifikationssysteme im JMStV