Gemäß § 22 Abs. 3 iVm Abs. 2 MDStV kann die
gemäß § 22 Abs. 1 MDStV zuständige Aufsichtsbehörde für dem MDStV
unterfallende Mediendienste gegenüber
Diensteanbietern eine Sperrung der Seiten Dritter verlangen, wenn Maßnahmen
gegen den Dritten keinen Erfolg versprechen.
Voraussetung ist, dass die zu sperrenden Seiten einen Verstoß gegen den MDStV
darstellen, wie z.B. unzulässige Angebote im Sinne von § 12 Abs. 1 MDStV.
Eine Rechtsgrundlagen für die Sperrung von jugendgefährdenden Angeboten für
Jugendliche findet sich in § 5 JMStV.
D.h. wird eine Website als Mediendiensteingestuft kann sie gesperrt werden.
Beispiel: Bietet ein Neonazi in Amerika volksverhetzende Propaganda an, kann die
Aufsichtsbehörde in Deutschland von deutschen Zugangsprovidern gemäß § 22 Abs. 3
MDStV soweit technisch möglich die Sperrung dieser Seitenverlangen (siehe den
Beschluss des OVG Münster v. 19.3.2003 NJW 2003,2183).
Die Bezirksregierung Düssdeldorf will § 22 MDStV künftig auch für
Sperrungsverfügungen gegen
die Betreiber von Suchmaschinen wie z.B. Google
anwenden.
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