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Systeme die den Zugang zu bestimmten Angeboten im Internet Erwachsenen
vorbehalten. Insbesondere der JMStV fordert eine
solche Zugangskontrolle.
Der Schutz Jugendlicher vor bestimmten Angebote ist im JMStV ist dreistufig
angelegt:
- Unzulässige Angebote (§ 4 Abs. 1 JMStV)
- Grundsätzlich Unzulässige Angebote, die aber zulässig sind, wenn wenn
sichergestellt ist, daß sie nur Erwachsenen zugänglich gemacht werden
(geschlossene Benutzergruppe) (§ 4 Abs. 2
JMStV). Das sind z.B. pornographische Angebote die nicht unter eine der
Nummern in § 4 Abs. 1 fallen.
- Sonstige entwicklungsbeeinträchtigende Angebote die nicht unter § 4
JMStV fallen (§ 5 JMStV), bei denen der Anbieter
dafür Sorge tragen muß, daß Kinder und Jugendliche überlicherweise das
Angebot nicht wahrnehmen (§ 5 Abs. 1). Dabei genügt es wenn durch technische
oder sonstige Mittel die Wahrnehmung unmöglich oder wesentlich erschwert
wird (§ 5 Abs. 3 Nr. 1).
Ein Verstoß gegen die Pflicht Altersverifikationssysteme zu nutzen, ist
gemäß § 24 JMStV eine Ordnungswidrigkeit.
Während Verstöße gegen die Veröffentlichung absolut unzulässiger Angebote je
nach betroffener Katalognummer entweder gemäß § 23
JMStV strafbar (so die Verstößge gegen § 4 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 und S. 2) oder auch eine
Ordnungswidrigkeit (Verstöße gegen die restliche Nummern) sind.
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