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Handelsgeschäft
(recht.zivil.materiell.schuld.bt.handel)
    

Zum einen wird als Handelsgeschäft ein kaufmännisches Unternehmen bezeichnet, für das eine Firma geführt wird (z.B. § 22 Abs. 1 HGB).

Zum anderen werden als Handelsgeschäfte gemäß § 343 HGB alle Geschäfte eines Kaufmanns bezeichnet, die zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehören.

Sind beide Seiten eines Geschäftes Kaufmänner, so spricht man von einem zweiseitigen oder beiderseitigen Handelsgeschäft.

Ist nur eine Seite Kaufmann, d.h. schließt ein Privater Verträge mit einem Kaufmann, spricht man vom einseitigen Handelsgeschäft. Auf einseitige Handelsgeschäfte sind die Regeln über Handelsgeschäfte gemäß § 345 HGB auf beide Seiten, d.h. auch auf den Privaten, gleichmäßig anwendbar. Das gilt nur dann nicht, wenn die Einzelnorm ausdrücklich ein beiderseitiges Handelsgeschäft verlangt (z.B. § 377 HGB).

D.h. anwendbar sind z.B. § 352 Abs. 2 HGB, §§ 355 - 357 (Kontokorrent), § 358 (Zeit der Leistung), § 360 (Art der Leistung), §§ 363 - 365 HGB (Indosierung von Orderpapieren), §§ 366, 367 (Gutglaubensschutz), § 373 (Annahmeverzug), § 375 (Bestimmungskauf), § 376 (Fixhandelskauf) und § 380 (Abzug des Taragewichts).

D.h. vereinbart der Rentner C mit dem Elektrohändler E den Kauf und die Lieferung eines Kühlschranks, und kommt der C in Annahmeverzug, kann der E den Kühlschrank auf Gefahr und Kosten des C in einem öffentlichen Lagerhaus hinterlegen.
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Auf diesen Artikel verweisen: Zinseszinzs * Handelskauf * Handelskauf * Haftung bei Firmenfortführung * Handelssache * Handelsbücher * Handelsbrief