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Von einer Haftung nach Firmenfortführung spricht man, wenn der Erwerber eines Handelsunternehmens, dieses unter der bisherigen Firma fortführt und daher gemäß § 25 HGB für die vorher begründeten Verbindlichkeiten haftet.
- Vorliegen eines Handelsgeschäfts
- Verbindlichkeiten des früheren Inhabers des Handelsgeschäfts
- Erwerb des Handelsgeschäfts (nicht beim Erwerb vom Insolvenzverwalter)
- Fortführung des Handelsgeschäfts
- unter der bisherigen Firma
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