logo mit Text lexexakt.de Werbung:
Artikel Diskussion (0)
Gütertrennung
(recht.zivil.materiell.familie.gueterrecht)
    

Inhalt
             1. Eintritt
             2. Vereinbarung
             3. Folgen
             4. Sonstige Auswirkungen

Einer der Güterstände des BGB, gemäß § 1414 BGB.

1. Eintritt

Die Gütertrennung kann durch Ehevertrag vereinbart werden.

Sie tritt von Gesetzes wegen ein bei

  1. Aufhebung des gesetzlichen Güterstandes (z.B. durch Scheidung),
  2. Ausschluss des Zugwinnausgleichs

2. Vereinbarung

Wir schließen den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft aus und vereinbaren, dass für unsere Ehe der Güterstand der Gütertrennung gelten soll.

Eine Vereinbarung der Gütertrennung ist auch unter auflösender Bedingung möglich (), allerdings ist zu beachten, dass die Wirkung des Wechsel ohne weitere Regelung dann erst mit der Bedingung eintritt.

Auch möglich ist der bedingte Ausschluss des Zugewinns für den Fall der Scheidung. Es tritt dann gemäß § 1414 BGB mit Bedingungseintritt Scheidung Gütertrennung ein.

3. Folgen

Bei der Gütertrennung stehen sich die Ehepartner hinsichtlich des Vermögens wie zwei Unverheiratete gegenüber. Jeder Partner hat seine Vermögensmasse, die er alleine verwaltet.

Die Vereinbarung von Gütertrennung schließt die Durchführung eines Zugewinnausgleichs nach Scheidung aus.

Weiterhin führt die Gütertrennung u.U. zu einer Veränderung der Erbquoten, wenn weitere Erben vorhanden sind (§ 1931 BGB).

4. Sonstige Auswirkungen

Der Güterstand lässt die Frage des Eigentumserwerbs bei in der Ehe gemeinschaftlich angeschafften und genutzten Haushaltsgegenständen grundsätzlich unberührt. Kann aber ein Anhaltspunkt bei besonders teuren, durch einen Ehegatten vorgenommen Anschaffungen, wie z.B. Kunstgegenständen, für eine Alleineigentümerstellung sein.

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: Ehegattenerbrecht * unbenannte Zuwendungen * § 1931 BGB Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten * Versorgungsausgleich, Vereinbarungen * Gesellschaftsvertrag, GmbH * Drittkontrahierungs­klausel * Güterstand