Als Drittkontrahierungsklausel wird eine Regelung in einem Gesellschaftsvertrag bezeichnet, die die Gesellschafter dazu verpflichtet, mit Ihren Ehegatten bestimmte Regelungen bezüglich Zugewinn und Pflichtteil im Rahmen eines Ehevertrages zu vereinbaren.
Zweck dieser Klauseln ist die Sicherung der Gesellschaft vor einem Vermögensabfluss im Falle einer Scheidung oder eines Todesfalles. Dabei ist sowohl die Verpflichtung zu einem modifzierten Zugewinn und des § 1365 BGB - jeweils die Gesellschaft ausklammernd - als auch die Verpflichtung zu einer Gütertrennung (strittig) denkbar.
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