logo mit Text lexexakt.de Werbung:
Artikel Diskussion (0)
§ 17 GBO [Reihenfolge der Eintragungen]
(gesetz.gbo.abschnitt-1)
<< >>
    

Werden mehrere Eintragungen beantragt, durch die dasselbe Recht betroffen wird, so darf die später beantragte Eintragung nicht vor der Erledigung des früher gestellten Antrags erfolgen.

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: § 892 BGB Öffentlicher Glaube des Grund­buchs