(1) Zugunsten desjenigen, welcher ein Recht an einem Grundstück oder ein Recht an
einem solchen Recht durch Rechtsgeschäft erwirbt, gilt der Inhalt des Grundbuchs als
richtig, es sei denn, dass ein Widerspruch gegen die Richtigkeit eingetragen oder die
Unrichtigkeit dem Erwerber bekannt ist. Ist der Berechtigte in der Verfügung über ein
im Grundbuch eingetragenes Recht zugunsten einer bestimmten Person beschränkt, so ist
die Beschränkung dem Erwerber gegenüber nur wirksam, wenn sie aus dem Grundbuch
ersichtlich oder dem Erwerber bekannt ist.
(2) Ist zu dem Erwerb des Rechts die Eintragung erforderlich, so ist für die Kenntnis des Erwerbers die Zeit der Stellung des Antrags auf Eintragung oder, wenn die nach § 873 erforderliche Einigung erst später zustande kommt, die Zeit der Einigung maßgebend.
Anm. Abs. 2 betrifft nur den Zeitpunkt der Kenntnis des Erwerbers. Ist ein Widerspruch eingetragen kommt es auf den Zeitpunkt der Vollendung Eigentumserwerbs, d.h. (regelmäßig) auf die Eintragung an.
Beispiel: C ist zu Unrecht (siehe nächstes Beispiel) hinsichtlich lfd. Nr. 15 Blatt 1200 GB von Neustadt zu Unrecht eingetragener Eigentümer. A beantragt am 3.2.2018 einen Widerspruch. C verkauft am 1.2.2018 an D der von dem Vorgang keine Kenntnis hat. C und D einigen sicham 1.2.2018 über den Eigentumsübergang, nach Kaufpreiseingang wird am 1.3.2018 die Eintragung wird beantragt. Das Grundbuchamt bearbeitet beide Anträge in der Reihenfolge des Eingangs (§ 17 GBO) am 10.3.2018 und trägt zunächst den Widerspruch und sodann das Eigentum des D ein.
D konnte hier nicht gutgläubig erwerben, da zum Zeitpunkt des Rechtserwerbs (hier die Eintragung am 10.3.) der Widerspruch bereits eingetragen war.
Beispiel: Auf Blatt 1200 des Grundbuches von Neustadt sind 15 Grundstücke verzeichnet. Als Eigentümer ist der A eingetragen. Die laufenden Nr.1 bis 14 werden von A an B verkauft und umgeschrieben. Als B alle Grundstücke an C weiterverkauft wird versehentlich auch das Grundstück mit der laufenden Nr. 15 umgeschrieben.
A hat hier einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung. eine Rückauflassung kommt nicht in Betracht, da C nicht Eigentümer geworden ist. Ein gutgläubiger Erwerb durch C scheidet aus, da C lfd. Nr. 15 nicht vom eingetragenen Eigentümer A erworben hat. Es fehlt auch an den Voraussetzungen für die Umschreibung, da Auflassung und Eintragungsantrag sich nicht auf lfd. Nr. 15 erstreckten.
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