Mit G 10 wird in Kurzform das Gesetz zu Art. 10 GG; Gesetz zur Beschränkung
des Brief-, Post und Fernmeldegeheimnisses bezeichnet.
Art. 10 GG legt in Abs.1 fest:
(1) Das Briefgeheimnis sowie da Post- und Fernmeldegeheimnis sind
unverletzlich.
Der Abs. 2 des Art. 10 GG schränkt das wie folgt ein:
(2) Beschränkungen dürfen nur aufgrund eines Gesetzes angeordnet
werden. Dient die Beschränkung dem Schutze der freiheitlichen demokratischen
Grundordnung oder des Bestandes oder der Sicherung des Bundes oder eines
Landes, so kann das Gesetz bestimmen, daß sie dem Betroffenen nicht
mitgeteilt wird und daß an die Stelle des Rechtsweges die Nachprüfung
durch von der Volksvertretung bestellte Organe und Hilfsorgane tritt.
Ein solches Gesetz ist das G 10. Hier erhalten die verschiedenen Behörden
Befugnisse die das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimniss zur Abwehr von drohenden
Gefahren für die freiheitliche Grundordnung einschränken.
Zuletzt wurde dieses Gesetz im Frühjahr 2001 geändert, da das Bundesverfassungsgericht
die Änderung von 1997 teilweise für verfassungswidrig erklärt hatte.
Gesetzestext
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