Mit PKG wird das gemäß Art. 10 Abs. 2 S. 2 GG
und § 14 G-10 bestellte Organ des Bundestages bezeichnet, dessen Aufgabe die Kontrolle von Einschränkungen des Brief-, Post oder Fernmeldegeheimnisses ist, die dem Betroffenen nicht mitgeteilt werden.
Durch das Kontrollgremiumgesetz wird dem PKG zudem die Aufgabe übertragen, die Bundesregierung hinsichtlich der Tätigkeit des Bundesamtes für Verfassungsschutz, des Militärischen Abschirmdienstes und des Bundesnachrichtendienstes zu kontrollieren (§ 1 NDKontrG).
Aufgrund verschiedener Vorfälle bei den Nachrichtendiensten, wird von PKG-Mitgliedern und andern Politikern die Unzulänglichkeit dieser Kontrolle beklagt. Stattdessen soll ein Geheimdienst-Beauftragter eingesetzt werden, der umfassende Informations- und Zugangsbefugnisse haben und dem Parlament verantwortlich sein soll.
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