Einwohner einer Gemeinde ist wer in der Gemeinde seinen Wohnsitz i.S.d. öffentlichen Rechts hat hat (so z.B. § 8 Abs. 1 HGO). Auf die Staatsangehörigkeit kommt es dabei nicht an.
Mit Wohnsitz im Sinne des öffentlichen Rechts, ist wird jede Wohnung bezeichnet, über die der Inhaber rechtlich und tatsächlich verfügen kann. Ein Wohnsitz im Sinne des öffentlichen Rechts kann in verschiedenen Gemeinden gleichzeitig bestehen, mit der Folge, dass der Inhaber Einwohner mehrerer Gemeinden ist.
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