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Die Ehegeschäftsfähigkeit ist eine der Voraussetzungen der Ehefähigkeit und erfordert, dass der Betroffene Einsicht in die Folgen der Ehe hat. Die Anforderungen an die Ehegeschäftsfähigkeit sind niedriger als an die allgemeine Geschäftsfähigkeit, so dass auch ein im Übrigen Geschäftsunfähiger, d.h.unter Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt Stehender, für den Bereich der Ehe geschäftsfähig sein kann.
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