Von einem dinglichen Recht spricht man bei einem absoluten Recht an einer Sache. Z.B.
Eigentum,
Pfandrecht, Nießbrauch,
Wohnungsrecht. Die dinglichen Recht sind
absolut, d.h. sie wirken gegenüber jedermann.
Die dinglichen Rechte sind im BGB abschließend geregelt (Typenzwang) und
inhaltlich bestimmt (Typenfixierung). Abweichungen sind nicht möglich. Siehe aber quasidingliches Recht.
Es gibt dingliche Rechte an beweglichen Sachen und unbeweglichen (Grundstücken).
Die dinglichen Rechte an Grundstücken kann man aufteilen in:
- subjektiv dingliches Recht
- subjektiv persönliches Recht
Werbung:
|