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Dingliches Recht
(recht.zivil.materiell.sachen)
(GND: 4149996-7)
    

Von einem dinglichen Recht spricht man bei einem absoluten Recht an einer Sache. Z.B. Eigentum, Pfandrecht, Nießbrauch, Wohnungsrecht. Die dinglichen Recht sind absolut, d.h. sie wirken gegenüber jedermann.

Die dinglichen Rechte sind im BGB abschließend geregelt (Typenzwang) und inhaltlich bestimmt (Typenfixierung). Abweichungen sind nicht möglich. Siehe aber quasidingliches Recht.

Es gibt dingliche Rechte an beweglichen Sachen und unbeweglichen (Grundstücken).

Die dinglichen Rechte an Grundstücken kann man aufteilen in:

  1. subjektiv dingliches Recht
  2. subjektiv persönliches Recht
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Auf diesen Artikel verweisen: Bestimmtheitsgrundsatz im Sachenrecht * Recht zum Besitz * Erbbaurecht/Erbbaugrundbuch * Nacherbenvermerk/Wirksamkeitsvermerk * sonstiges Recht i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB * Pfandrecht * Eigentum, Institution und Individualgarantie * Bestandteil, wesentlicher * Elastizität des Eigentums * quasidingliches Recht * beschränkt dingliches Recht * dingliche Ansprüche * Fronde/Frondienst * Typenzwang und Typenfixierung im Sachenrecht * Konsolidation, Sachenrecht