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(1) Ein geschiedener Ehegatte, der in Erwartung der Ehe oder während der Ehe eine
Schul- oder Berufsausbildung nicht aufgenommen oder abgebrochen hat, kann von dem
anderen Ehegatten Unterhalt verlangen, wenn er diese oder eine entsprechende Ausbildung
sobald wie möglich aufnimmt, um eine angemessene Erwerbstätigkeit, die den Unterhalt
nachhaltig sichert, zu erlangen und der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung
zu erwarten ist. Der Anspruch besteht längstens für die Zeit, in der eine solche
Ausbildung im Allgemeinen abgeschlossen wird; dabei sind ehebedingte Verzögerungen der
Ausbildung zu berücksichtigen.
(2) Entsprechendes gilt, wenn sich der geschiedene Ehegatte fortbilden oder umschulen
lässt, um Nachteile auszugleichen, die durch die Ehe eingetreten sind.
(3) Verlangt der geschiedene Ehegatte nach Beendigung der Ausbildung, Fortbildung oder
Umschulung Unterhalt nach § 1573, so bleibt bei der Bestimmung der ihm angemessenen Erwerbstätigkeit (§ 1574 Abs. 2) der erreichte höhere Ausbildungsstand außer Betracht.
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