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§ 1365 BGB Verfügung über Vermögen im Ganzen
(gesetz.bgb.buch-4.abschnitt-1.titel-6.untertitel-1)
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(1) Ein Ehegatte kann sich nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verpflichten, über sein Vermögen im Ganzen zu verfügen. Hat er sich ohne Zustimmung des anderen Ehegatten verpflichtet, so kann er die Verpflichtung nur erfüllen, wenn der andere Ehegatte einwilligt.

(2) Entspricht das Rechtsgeschäft den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen Verwaltung, so kann das Vormundschaftsgericht auf Antrag des Ehegatten die Zustimmung des anderen Ehegatten ersetzen, wenn dieser sie ohne ausreichenden Grund verweigert oder durch Krankheit oder Abwesenheit an der Abgabe einer Erklärung verhindert und mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.


OLG Frankfurt 28.7.14 Az. 4 U 84/14: Die Vorschrift dient der Erhaltung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage nicht aber dem Schutz vor nachteiligen Geschäften.

Nicht anwendbar auf Verfügungen von Todes wegen.

Der Notar darf sich auf die Erklärung des Verfügenden "nicht über sein Vermögen im Ganzen zu verfügen" verlassen, wenn er nicht über anderweitige Kennntnisse verfügt (Vgl. Familienrecht kompakt 2021, 194).

Für Einwilligung ist keine Form vorgeschrieben, auch nicht wenn des sich um ein Immobiliengeschäft handelt. Soweit die Grundbuchämter idR die Einwilligung überprüfen ist die Form des § 29 GBO erforderlich.

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Auf diesen Artikel verweisen: Teilungsversteigerung, Immobilien * Teilungsversteigerung, Immobilien * Bruchteil iSv § 311b BGB * Drittkontrahierungs­klausel * § 1385 BGB Vorzeitiger Zugewinnausgleich des ausgleichsberechtigten Ehegatten bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft * § 29 GBO [Form des Nachweis der Eintragungsvoraussetzungen] * § 261 FamFG Güterrechtssachen * Vermögen im Ganzen