logo mit Text lexexakt.de Werbung:
Artikel Diskussion (1)
§ 985 BGB Herausgabeanspruch
(gesetz.bgb.buch-3.abschnitt-3.titel-4)
<< >>
    

Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: Vindikation/Vindikationslage * Eigentumsschutz * Restitutionsansprüche bei NS-Raubkunst * Drittwiderspruchsklage/Widerspruchsklage * Herausgabeanspruch des Eigentümers