(1) Kennt der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang oder
erfährt er ihn später, so ist er von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an
zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit
rechtshängig geworden wäre.
(2) Verstößt der Empfänger durch die Annahme der Leistung gegen ein gesetzliches
Verbot oder gegen die guten Sitten, so ist er von dem Empfang der Leistung an in der
gleichen Weise verpflichtet.
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