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Mit guten Sitten wird das bezeichnet, was dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden
entspricht (RG 80, 221). Dabei ist auf den sog. "anständigen Durchschnittsmenschen", d.h. weder besonders strenge noch besonders laxe Haltungen abzustellen.
Diese Generalklausel findet Verwendung
in
- § 138 BGB Sittenwidriges Geschäft;Wucher
- § 817 BGB Verstoß gegen Gesetz oder gute
Sitten
- § 819 BGB Verschärfte Haftung bei Kenntnis und bei Gesetzes- oder
Sittenverstoß
- § 826 BGB Sittenwidrige vorsätzliche
Schädigung
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