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§ 816 BGB Verfügung eines Nichtberechtigten
(gesetz.bgb.buch-2.abschnitt-8.titel-26)
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(1) Trifft ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand eine Verfügung, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist er dem Berechtigten zur Herausgabe des durch die Verfügung Erlangten verpflichtet. Erfolgt die Verfügung unentgeltlich, so trifft die gleiche Verpflichtung denjenigen, welcher auf Grund der Verfügung unmittelbar einen rechtlichen Vorteil erlangt.

(2) Wird an einen Nichtberechtigten eine Leistung bewirkt, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist der Nichtberechtigte dem Berechtigten zur Herausgabe des Geleisteten verpflichtet.

I 2: A ist Besitzer eines Kfz das B gehört. A "schenkt" das Kfz C, der glaubt dass A Eigentümer ist. C erwirbt nach § 932 BGB das Eigentum an dem Kfz. D.h. grundsätzlich sind Schenkung und Eigentumsübertragung wirksam. § 816 I 2 BGB durchbricht aber diese Wiksamkeit, aufgrund der Nichtberechtigung des A.

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