Von einem Rechtfortwirkungsanspruch spricht man bei einem Anspruch der an die Stelle eines untergegangen Rechts tritt. Z.B. tritt bei § 816 Abs. 1 BGB an die Stelle des durch Verfügung untergangenen Rechts am Gegenstand das durch die Verfügung Erlangte. Das ursprüngliche Recht wird durch § 816 BGB fortgesetzt.
Rechtfortwirkungsansprüche sind: § 816, § 951 BGB.
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