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§ 184 BGB Rückwirkung der Genehmigung
(gesetz.bgb.buch-1.abschnitt-3.titel-6)
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(1) Die nachträgliche Zustimmung (Genehmigung) wirkt auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts zurück, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.

(2) Durch die Rückwirkung werden Verfügungen nicht unwirksam, die vor der Genehmigung über den Gegenstand des Rechtsgeschäfts von dem Genehmigenden getroffen worden oder im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt sind.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 1904 BGB Genehmigung des Betreuungsgerichts bei ärztlichen Maßnahmen * Unwirksamkeit/Wirksamkeit/schwebende Unwirksamkeit/relative Unwirksamkeit * § 108 BGB Vertragsschluss ohne Einwilligung * Einwilligung/Genehmigung, Zivilrecht * § 415 BGB Vertrag zwischen Schuldner und Übernehmer * § 109 BGB Widerrufsrecht des anderen Teils * Zustimmung, Zivilrecht