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Unwirksamkeit/Wirksamkeit/schwebende Unwirksamkeit/relative Unwirksamkeit
(recht.zivil.materiell.at)
    

Ein Rechtsgeschäft ist wirksam, wenn es nicht gegen zwingende Vorschriften verstößt. So ist z.B. Verfügung unwirksam, wenn sie einen abhanden gekommenen Gegenstand betrifft (§ 935 BGB).

Bei unwirksamen Geschäften ist eine Heilung möglich ist. So ist z.B. eine Verfügung eines Nichtberechtigten grundsätzlich unwirksam, kann aber durch eine Genehmigung geheilt werden (§ 185). Durch die Genehmigung gilt der Vertrag als von Anfang an wirksam (§ 184 Abs. 1 BGB).

Eine Sonderform ist die schwebende Unwirksamkeit. Hier bleibt die Wirksamkeit des abgeschlossenen Rechtsgeschäft bis zur Genehmigung oder des Ablauf einer bestimmten Frist in der Schwebe.

Beispiel: Vertragsschluß durch einen Minderjährigen, § 108 Abs. 1 BGB. Zwischen den Beteiligten besteht während der Schwebe eine Sonderverbindung (cic).

Eine weitere Sonderform ist die relative Unwirksamkeit. D.h. bezweckt ein Schutzgesetz nur den Schutz bestimmter Personen, so ist ein dagegen verstoßendes Rechtsgeschäft auch nur diesen Personen gegenüber unwirksam.

Vergleiche mit Nichtigkeit.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 816 BGB Verfügung eines Nichtberechtigten * void