Im Zivilrecht ist Zustimmung der Oberbegriff für Einwilligung und Genehmigung (§ 183 Abs. 1 BGB und § 184 BGB).
Auf diesen Artikel verweisen: § 1365 BGB Verfügung über Vermögen im Ganzen * Einwilligung/Genehmigung, Zivilrecht * beschränkte Geschäftsfähigkeit * beschränkte Geschäftsfähigkeit