Beweglich sind alle Sachen die nicht Grundstücke oder Grundstücksbestandteile sind (RG 55, 284; RG 87, 51).
Unabhängig von der Definition im BGB ist eine Sache beweglich, wenn sie tatsächlich fortbewegt werden kann.
Auf diesen Artikel verweisen: § 246 StGB Unterschlagung * Unterschlagung/veruntreuende Unterschlagung * Unterschlagung/veruntreuende Unterschlagung * Publizitätsgrundsatz im Sachenrecht * Übergabe * § 249 StGB Raub * Raub/Raubüberfall * chattel * Sache, iSd BGB u. StGB * Diebstahl * § 242 StGB Diebstahl * Abfall