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Publizitätsgrundsatz im Sachenrecht
(recht.zivil.materiell.sachen)
    

Mit Publizitätsgrundsatz bezeichnet man die Notwendigkeit, dass bestehende dingliche Recht an Sachen für Dritte erkennbar sein müssen. Für bewegliche Sachen wird der Publizitätsgrundsatz durch den Besitz verwirklicht, für unbewegliche Sachen durch das Grundbuch.

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Auf diesen Artikel verweisen: Mittelbarer Besitz/Besitzmittlungsverhältnis * Grundbuch * Sachenrecht, Prinzipien