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(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht
entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
- 1. einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
- einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
- der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
- wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll,
- der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wind- oder Wasserenergie dient,
- der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebes nach
Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebes nach Nummer 4, der Tierhaltung
betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche
Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
- das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
- die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
- es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
- die installierte elektrische Leistung der Anlage überschreitet nicht 0,5 MW oder
- der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen
Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient.
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung
oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung
gesichert ist.
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das
Vorhaben
- den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
- den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans,
insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts,
widerspricht,
- schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
- unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere
Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die
Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
- Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes,
des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren
Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild
verunstaltet,
- Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die
Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
- die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung
befürchten lässt oder
- die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen;
öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen,
soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung
abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nr. 2
bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im
Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle
erfolgt ist.
(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann
nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder
eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft
beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer
Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im
Sinne des Absatzes 3 sind:
- die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1
Nr. 1 unter folgenden Voraussetzungen:
- das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter
Bausubstanz,
- die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im wesentlichen gewahrt,
- die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre
zurück,
- das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet
worden,
- das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der
Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
- im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach
Absatz 1 Nr. 1 zulässigen Wohnungen höchstens drei Wohnungen je
Hofstelle und
- es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz
für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung
wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1
Nr. 1 erforderlich,
- die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle
unter folgenden Voraussetzungen:
- das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
- das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
- das vorhandene Gebäude wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst
genutzt und
- Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude
für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie
genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der
Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit
selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des
Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
- die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch
Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten,
gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
- die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der
Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn
das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung
des Gestaltwerts dient,
- die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen
unter folgenden Voraussetzungen:
- das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
- die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter
Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
- bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die
Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner
Familie selbst genutzt wird,
- die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen
Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und
Betrieb angemessen ist.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 sind geringfügige Erweiterungen des neuen
Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige
Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden,
die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich
schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 ist als weitere
Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach
dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu
beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 zulässigen Nutzungsänderung ist die
Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2
zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach
Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der
Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe g sicherstellen.
Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die
bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen
Art genutzt wird.
(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend
landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht
vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne
des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im
Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder
die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die
Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und
Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die
Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist,
dass
- sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
- die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer
Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die
Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht
begründet wird und
- keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter bestehen.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und
Behördenbeteiligung nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 und 3 entsprechend anzuwenden. § 10 Abs. 3
ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4
unberührt.
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