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(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im
bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der
Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in
einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten
Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Abs. 1
bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von
Vorhaben nach § 30 Abs. 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig
vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den
§§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Abs. 2 und 4 kann die
Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen,
dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.
(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde
dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt
werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren
Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach
Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen
gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich,
wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde
kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.
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