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Auftrag
(recht.zivil.materiell.schuld.bt.auftrag)
    

Mit Auftrag wird der im BGB normierte typische Vertrag bezeichnet, bei der sich der Auftragnehmer verpflichtet unentgeltlich ein Geschäft für den Auftraggeber zu besorgen. Der Auftrag ist in den §§ 662 - 674 BGB geregelt.

Beispiel: A beauftragt den B für ihn ein Auto zu kaufen.

Beim Auftrag handelt es sich wegen der Uentgeltlichkeit um einen Gefälligkeitsvertrag und einen sog. unvollkommen zweiseitigen Vertrag.

Ist ein Entgelt vereinbart so handelt es sich nicht um einen Autrag sondern um einen Geschäftsbesorgungsvertrag gemäß § 675 BGB.

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Auf diesen Artikel verweisen: Patientenverfügung/Vorsorgevollmacht * Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) * Unvollkommen zweiseitiger Vertrag * Gefälligkeit/Gefälligkeitsverhältnis/Gefälligkeitsvertrag * Schuldrecht besonderer Teil