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Von einer Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) spricht man, wenn jemand für einen anderen ein Geschäft erledigt ohne dafür von dem anderen beauftragt zu sein. Folge einer solchen Geschäftsführung ist der Ersatz der entstandenen Aufwendungen.
Beispiel: A sieht den B vom Fahrrad stürzen, dieser bleibt ohnmächtig und verletzt liegen. A leistet erste Hilfe bis der Krankenwagen kommt, dabei wird seine Kleidung stark verschmutzt. A kann die Reinigungskosten von B verlangen.
Die GoA ist in den §§ 677 - 687 BGB als Sonderform des Auftrages
geregelt.
Kommt die GoA als Anspruchsgrundlage in Frage, ist sie wie folgt zu
prüfen:
- Besorgung eines Geschäfts (Geschäftsbesorgung)
- Fremdheit des Geschäfts (für einen anderen)
- Objektiv fremdes Geschäft. Ein Geschäft, das nach Natur, Inhalt und
äußerem Erscheinungsbild nicht in den Recht- u. Interessenskreis des
Handelnden fällt
- Subjektiv fremdes Geschäft. Ein Geschäft das nach Natur, Inhalt und
äußerem Erscheinungsbild in den Rechtskreis des Handelnden fällt
- Auch-fremdes Geschäft. Ein auch-fremdes Geschäft liegt vor wenn der
Handelnde ein eigenes und damit auch ein fremdes Geschäft führt. Wobei
die Figur des auch-fremden Geschäfts von der Literatur zum Teil
abgelehnt wird (z.B. Medicus, Bürgerliches Recht, Rn. 412)
- Fremdgeschäftsführungswille
- Wird bei objektiv fremden Geschäften vermutet
- Bei subjektiv fremden Geschäften muß er nach außen
kundgegeben werden
- Beim auch-fremden Geschäft wird er gemäß Ansicht von Rspr.
und überwiegender Meinung vermutet.
- Ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung
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