Die Gefälligkeit (= Gefälligkeitsverhältnis) ist vom ebenfalls unentgeltichen Gefälligkeitsvertrag,
abzugrenzen.
Ein Gefälligkeitsverhältnis liegt nach hM vor wenn die
Partner sich nicht rechtsgeschäftlich binden wollen, was anhand von
Indizien (Art der Gefälligkeit, Grund, wirtschaftliche Bedeutung für den
Empfänger, die Umstände und die Interessenslage der Partner)
festzustellen ist.
Durch ein Gefälligkeitsverhältnis entstehen grundsätzlich keinerlei
Rechte und Pflichten, es schafft aber einen Grund für das Behaltendürfen
erbrachter Leistungen. Der Gefällige haftet nur in stark begrenztem
Umfang.
Neben einer Haftung aus § 823 BGB kommt auch eine Haftung aus § 280 BGB Abs. 1 BGB in Betracht, wenn und soweit durch den sozialen Kontakt eine vertragsähnliche Sonderverbindung begründet wurde. Ggf. ist ein stillschweigender Haftungsausschluss zu berücksichtigen.
Beim Gefälligkeitsvertrag (z.B. dem gesetzliche normierten Auftrag) entsteht dagegen ein Schuldverhältnis mit
Rechten und Pflichten. Allerdings mit Haftungserleichterungen im
Schadensfall.
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