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Mit Arrestgesuch wird der Antrag auf Anordnung eines Arrests bezeichnet. Das Arrestgesuch muss gemäß § 920 ZPO enthalten:
- Bezeichnung des Arrestanspruchs
- Bezeichnung des Arrestgrundes
- Die Tatsachen, aus denen sich der Arrestanspruch und der Arrestgrund ergeben
- Die Angabe des Geldbetrages bzw Wertes des Anspruchs
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Auf diesen Artikel verweisen:
Arrest, ZPO
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Arrest, ZPO
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Stand 05.02.18
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