Mit Abmahnung wird eine Möglichkeit zur Rüge von Vertragsverstößen im Arbeitsverhältnis zur Vorbereitung einer Kündigung (daher auch Kündigungsankündigung) bezeichnet. Die Abmahnung ist formlos möglich (d.h. mündlich), muss der Arbeitnehmerin aber zugehen. Aus Beweisgründen sind aber allein schriftliche Abmahnungen sinnvoll. Die Abmahnung ist in die Personalakte aufzunehmen. Eine Frist in der der Arbeitgeber ein Verhalten abmahnen muss gibt es nicht, allerdings kann auch das Recht zur Abmahnung verwirken.
Die Abmahnung hat eine Hinweis-, Warn- und Dokumentationsfunktion, und ist bei verhaltensbedingten Kündigungen Voraussetzung für die
Wirksamkeit der Kündigung. Sie muss deutlich machen, dass das gerügte Verhalten im Wiederholungsfall zur Kündigung führen kann.
Beispiel: Arbeitnehmerin B, die seit 1 einem Jahr im Betrieb ist, kommt innerhalb eines Monats mehrfach zu spät. Daraufhin mahnt die Arbeitgeberin sie ab, indem sie ihr schriftlich mitteilt, dass sie das Zuspätkommen nicht länger dulden und ihr im Wiederholungsfall kündigen wird.
Ignoriert die Arbeitnehmerin die Abmahnung und wiederholt das abgemahnte Verhalten kann die Arbeitgeberin ihn ohne weiteres verhaltensbedingt kündigen.
Eine Abmahnung ist entbehrlich, wenn
- der Arbeitnehmer bereits durch eine unwirksame Kündigung wegen vergleichbaren Sachverhalts gewarnt war
- es sich um einen gravierenden Verstoß im Vertrauensbereich handelt
- der Arbeitnehmer nicht annehmen durfte, dass der Arbeitgeber seine Verhalten hinnehmen werde (z.B. Diebstahl von Arbeitgebereigentum, Schlagen von Mitarbeitern).
Werden in einer Abmahnung mehrere Sachverhalte abgemahnt und ist einer davon unzutreffend, so ist die gesamte Abmahnung unwirksam (ein faules Ei verdirbt den ganzen Brei). Dem Arbeitgeber steht es bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen aber frei, die zutreffenden Sachverhalt in einer anderen Abmahnung erneut abzumahnen.
Wird eine Abmahnung zu Unrecht ausgesprochen hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entfernung aus der Personalakte. Der Anspruch ergibt sich wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts aus §§ 1004, 611, 242 BGB analog.
beantragen wir (...) den Beklagten zu verurteilen die Abmahnung vom 15.2.2007 aus der Personalakte zu entfernen.
Wert des Streitgegenstands ist hier ein Monatsgehalt. Wird über mehr als drei Abmahnungen die innerhalb von sechs Monaten ausgesprochen wurden entschieden ist der Wert des Streitgegenstands ab der 4. Abmahnung nur noch 1/3 Monatsgehalt.
Es gibt keine Frist innerhalb derer die Abmahnung angegriffen werden müsste. D.h. die Unwirksamkeit kann ggf. auch noch in einem auf diese Abmahnung gestützten Kündigungsschutzprozess geltend gemacht werden. Entsprechend kann es ratsam sein im Interesse des Betriebsfriedens auf ein gerichtliches Vorgehen gegen eine Abmahnung zunächst zu verzichten.
Neben dem Anspruch auf Entfernung hat der Arbeitnehmer auch einen Anspruch auf Aufnahme einer Gegendarstellung in die Personalakte (§ 83 Abs. 2 BetrVG).
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