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Mit Bienenstichfall wird der Fall einer Bäckereifachverkäuferin bezeichnet, die von einer Kollegin beim unerlaubten Verzehr eines Stücks Bienenstich aus der Bedienungstheke beobachtet wurde. Das BAG hat hier entschieden, dass dies grundsätzlich ausreichend ist, um die Anforderungen an die abstrakte Geeignetheit als Grund für eine fristlose Kündigung zu erfüllen (BAG v. 17.5.1984 NZA 1985, 91). Der hinter dieser Entscheidung liegende Grundsatz wird salopp auch mit "wer klaut der fliegt" umschrieben.
Fraglich ist hier, ob die Entscheidung noch zeitgemäß ist und das BAG heute wieder so entscheiden würde, oder ob bei einmaligem Diebstahl geringwertiger Sachen nicht doch eine vorherige Abmahnung erforderlich ist.
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