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Verschmelzung, Gesellschaften
(recht.zivil.materiell.bt.gesellschaft und recht.notar.gesellschaft)
    

  1. Verschmelzungsbeschluss
  2. Verschmelzungsvertrag
  3. Handelsregisternameldung der übetragenden (aufgeschmolzenen) GmbH
  4. Handelsregsiteranmeldung der übernhemenden (aufnehmenden) GmbH

Beispiel:

Die A-GmbH betreibt eine Verlagsgeschäft über das Internet. Die B-GmbH ist ein kleiner Verlag der auf Dissertationen spezialisiert ist. Der Geschäftsführer und Alleingesellschafter I der B-GmbH will sein Geschäft aufgeben. Die A-GmbH mit Ihren Gesellschaftern C und D sieht die Chance einer sinnvollen Ergänzung Ihre Portfolios.

Zunächst kauft die A-GmBH von I alle Anteile an der B-GmbH, so dass die B-GmbH 100 % Tochter der A-GmbH wird.

Dann legt I sein Amt als Geschäftsführer nieder und C, der Geschäftsführer der A-GmbH, wird zum Geschäftsführer der B-GmbH bestellt.

Sodann wird zwischen der B-GmbH und der A-GmbH (als aufnehmende Gesellschaft) jeweils vertreten durch den C ein Verschmelzungsvertrag geschlossen.

Im Ergebnis existiert nur noch die A-GmbH, das Vermögen der der B-GmbH geht vollständig über und die B-GmbH als Rechtssubjekt unter.

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Auf diesen Artikel verweisen: upstream-merger