logo mit Text lexexakt.de Werbung:
Artikel Diskussion (0)
Verschmelzung, Flurstücke
(recht.zivil.materiell)
    

Von Verschmelzung spricht man, wenn das Katasteramt mehrere Flurstücke die rechtlich ein Grundstück bilden zu einem Flurstück zusammenführt. Die Flurstücke werden dann entweder unter einer neuen Nummer und unter einer der alten Flurstücksnummern weitergeführt.

Die Verschmelzung kann im Zusammenhang mit einer Vereinigung erfolgen, die Vereinigung kann aber auch ohne Verschmelzung erfolgen.

Im Beispiel werden die Flurstücke 13/1 - welches aus einer Teilung des Flurstücks 13 hervorgegangen ist - und 14 zu dem neuen Flurstück 25 verschmolzen:

Vorher:

Nachher:

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: § 5 GBO [Vereinigung von Grundstücken]