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§ 5 GBO [Vereinigung von Grundstücken]
(gesetz.gbo.abschnitt-1)
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(1) Ein Grundstück soll nur dann mit einem anderen Grundstück vereinigt werden, wenn hiervon Verwirrung nicht zu besorgen ist. Eine Vereinigung soll insbesondere dann unterbleiben, wenn die Grundstücke im Zeitpunkt der Vereinigung wie folgt belastet sind:

  1. mit unterschiedlichen Grundpfandrechten oder Reallasten oder
  2. mit denselben Grundpfandrechten oder Reallasten in unterschiedlicher Rangfolge.
Werden die Grundbücher von verschiedenen Grundbuchämtern geführt, so ist das zuständige Grundbuchamt nach § 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu bestimmen.

(2) Die an der Vereinigung beteiligten Grundstücke sollen im Bezirk desselben Grundbuchamts und derselben für die Führung des amtlichen Verzeichnisses nach § 2 Abs. 2 zuständigen Stelle liegen und unmittelbar aneinandergrenzen. Von diesen Erfordernissen soll nur abgewichen werden, wenn hierfür, insbesondere wegen der Zusammengehörigkeit baulicher Anlagen und Nebenanlagen, ein erhebliches Bedürfnis entsteht. Die Lage der Grundstücke zueinander kann durch Bezugnahme auf das amtliche Verzeichnis nachgewiesen werden. Das erhebliche Bedürfnis ist glaubhaft zu machen; § 29 gilt hierfür nicht.


Anmerkung 1 (Antrag): § 5 regelt die formelle Umsetzung der in § 890 Abs. 1 BGB geregelten Vereinigung von Grundstücken. Die Vereinigung ist vom Eigentümer grundsätzlich formlos zu beantragen, ersetzt aber der Antrag auch die Bewilligung, wie im nachfolgenden Beispiel, ist über § 30 GBO die Form des § 29 GBO erforderlich:

Ich bin Eigentümer der im Grundbuch von N Blatt 1341 unter Flur 14 FlStNr. 13/1 und 14 eingetragenen und aneinander grenzenden Grundstücke. Ich vereinige beide Grundstücke gemäß § 890 BGB.

Ich beantrage und bewillige den Vollzug der Vereinigung. Der Verkehrswert der beiden Grundstücke beträgt .... .


Anmerkung 2 (Umsetzung):Sind beide Grundstücke auf einem Blatt eingetragen, werden die alten Einträge gerötet und ein neue laufende Nummer unter Verweis auf die vereinigten Nummern gebildet. Sind die Grundstücke auf verschiedenen Blätten eingetragen, werden sie von diesen abgeschrieben und ein neues Grundbuchblatt gebildet.

Alternativ kann auch zusätzlich eine Verschmelzung der Flurnummern erfolgen. Siehe dort.

Anmerkung 3 (Belastungen):

  1. Verliert ein belastetes Grundstück durch Vereinigung mit einem anderen Grundstück die Selbständigkeit, so ruhen die Belastungen auf dem Teil des neuen Grundstücks, der vor der Vereinigung Belastungsgegenstand war.
  2. In einem solchen Fall ist der Gläubiger des Rechts, das auf dem früheren selbständigen Grundstück gelastet hat, nicht gehindert, einem Zwangsversteigerungsverfahren beizutreten, das das vereinigte neue Grundstück betrifft. Dabei ist es unerheblich, ob das frühere Grundstück, weil katastermäßig nicht verschmolzen, als Flurstück fortbesteht oder ob es auch als Flurstück nicht mehr existiert, da auch im letzteren Fall anhand der Genese der Flächenabschnitt ermittelt werden kann, auf den sich die Belastung mit welcher Rangfolge erstreckt.
(BGH, Beschluss vom 24. 11. 2005 Az. V ZB 23/05)
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Auf diesen Artikel verweisen: § 890 BGB Vereinigung von Grundstücken; Zuschreibung * § 890 BGB Vereinigung von Grundstücken; Zuschreibung * Vereinigung, Grundstück